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Unter dem Akronym REACH versteht man die VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.

REACH beinhaltet unter anderem eine Neuausrichtung des europäischen Chemikalienzulassungsrechts. Grundsätzlich sind danach alle innerhalb der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebrachten Stoffe, d.h. auch alle nicht gemäß Richtlinie 67/548/EWG als Gefahrstoff eingestuften Stoffe registrierungspflichtig. Unter der Registrierung eines Stoffes versteht man die Einreichung eines Registrierungsdossiers, das die nach Artikel 6 der Verordnung festgelegten Informationen über den Stoff enthält, bei der nach der Verordnung neugeschaffenen europäischen Behörde (ECHA).

Zwischen Altstoffen, d.h. Stoffen die schon vor dem 18. September 1981 innerhalb der EG auf dem Markt waren (gelistet im EINECS -Verzeichnis) und den bereits registrierungspflichtigen Neustoffen, d.h. Stoffen die nach dem genannten Stichtag innerhalb der EG erstmals auf den Markt kamen (gelistet im ELINCS -Verzeichnis) wird nicht mehr unterschieden. Von der Registrierungspflicht explizit ausgenommen sind Erzeugnisse, Gemische (Zubereitungen), Lebens- und Futtermittel, die in Anhang IV und Anhang V der Verordnung 1907/2006/EG genannten Stoffe sowie Polymere.
Bei letzteren besteht jedoch die Pflicht zur Registrierung der jeweiligen Monomere. Grundsätzlich kann eine Registrierung nur durch den jeweiligen Ersthersteller bzw. Importeur eines Stoffes erfolgen. Ohne Registrierung darf ein Stoff nach dem Prinzip ?Ohne Registrierung kein Markt? nicht in Verkehr gebracht werden.

Um die Implementierung von REACH zu erleichtern wurde die Möglichkeit einer sogenannten Vorregistrierung geschaffen. Durch eine Vorregistrierung verschafft sich der registrierungspflichtige Ersthersteller bzw. Importeur eines Altstoffes eine Übergangsfrist innerhalb der er diesen Stoff wie bisher vertreiben darf. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist muss die Registrierung erfolgt sein um den Stoff weiter zu vermarkten. Die Übergangsfristen hängen von der Gefährlichkeit des Stoffes und von der vom jeweiligen Hersteller bzw. Importeur in Verkehr gebrachten Menge ab. Die sich daraus ergebenden Stichtage sind der 01.12.2010, der 01.06.2013 und der 01.06.2018. Dies bedeutet dass die Registrierungsphase für Altstoffe letztendlich erst am 01.06.2018 abgeschlossen sein kann.

REACH führt einige neue Begriffe ein. So wird als nachgeschalteter Anwender jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft definiert, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. In der Lieferkette ist nur der registrierungspflichtige Ersthersteller oder Importeur eines Stoffes kein nachgeschalteter Anwender. Die CTP GmbH tritt im Rahmen von REACH ausschließlich als nachgeschalteter Anwender auf und verwendet zur Herstellung ihrer Produkte nur REACH-konforme Rohstoffe, d h. nur solche Rohstoffe die vom jeweiligen Ersthersteller bzw. Importeur registriert bzw. vorregistriert wurden oder für die keine Registrierungspflicht besteht. Da die Registrierung eines Stoffes gemäß REACH anwendungsbezogene Aspekte beinhaltet wurden alle Vorlieferanten von Produkten der CTP GmbH darüber informiert, dass die von ihnen bezogenen Stoffe in einem industriellen Prozess zur Herstellung von Papier und Karton eingesetzt werden. Damit ist sichergestellt, dass diese Anwendung bei deren Registrierung durch den Lieferanten der CTP GmbH bzw. dessen Vorlieferanten berücksichtigt wird.

REACH definierte eine neue Substanzgruppe, die sogenannten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHCs). Unter diesen Begriff fallen insbesondere CMR-Stoffe (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 1 und 2, PBT-Stoffe (persitent, bioakkumulierbar und toxisch), vPvB-Stoffe (sehr persistent, sehr bioakkumulierbar), Endokrine Disruptoren (Substanzen, die den Hormonhaushalt stören) sowie Quasi-PBT- und vPvB-Stoffe (erwiesene schwerwiegende Wirkung auf Mensch und Umwelt). Eine Kandidatenliste solcher Substanzen wird von der neu geschaffenen Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) unter dem Link (http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp) veröffentlicht. Die CTP GmbH setzt solche Substanzen nicht als Rohstoff für ihre Produkte ein und verlangt von ihren Vorlieferanten, dass diese ebenfalls die Regelungen bezüglich dieser Substanzklasse einhalten.

Weitere Informationen zu REACH können Sie unter folgenden Links erhalten: